Sehr lesenswert zu diesem Themaist der Beschluss des VG Saarlouis vom 20.02.2009 - 5 L 51/09 – In dem dem Eilverfahrenzugrunde liegenden Fall begehrte ein Anwohner den Erlass einer einstweiligenAnordnung, mit der die untere Bauaufsichtsbehörde dem Beigeladenen aufgebensollte, den überwiegend von jugendlichen Gruppen ausgehenden nächtlichen Lärmim Bereich eines sogenannten vom Deutschen Fußballbund gefördertenMinispielfeldes auf dem offenen Vorplatz einer Gesamtschule und einerMehrzweckhalle dauerhaft und effektiv zu unterbinden. Der Antrag blieberfolglos, da der Antragsteller nach Ansicht des VG Saarlouis weder einenAnordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. DieLeitsätze der Entscheidung lauten wie folgt: 1. Drängt sich der Umstand„permanenten, unerträglichen“ Lärms nicht auf, kann dieser im Verfahren nach § 123VwGO regelmäßig nur durch die Vorlage eines lärmtechnischen Gutachtensglaubhaft gemacht werden. 2. Die Zumutbarkeitsschwellefür Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm ist am Empfinden einesDurchschnittsmenschen auszurichten; individuelle Lärmempfindlichkeiten,gesundheitliche Indispositionen und andere persönliche Eigenarten werden dabeinicht berücksichtigt. 3. Eine Verletzung desbaurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme durch den Betrieb einesMini-Spielfeldes auf dem Geländes eines im Bebauungsplan ausgewiesenenSchulzentrums kann regelmäßig nicht mit dem vom Betreiber und der Bauaufsichtnicht tolerierten nächtlichen Lärm jugendlicher Gruppen begründet werden. |