| Satzung des VfL Hiddesen | | Drucken | |
| Montag, 17. November 2008 | |
§ 1 Name, Sitz, EmblemDer Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Hiddesen e.V." (VfL Hiddesen) und hat seinen Sitz in Detmold. In ihm sind die früheren Vereine TV Germania Hiddesen, SV Arminia Hiddesen und Arbeitersportverein Hiddesen zusammengeschlossen. Er führt die Tradition dieser Vereine fort und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Das Vereinsemblem ist rund mit dem Hermannsdenkmal in der Mitte und zeigt auf dem breiten, blauen Rand in weißer Schrift oben V.f.L. und unten Hiddesen, beides gerundet. Der VfL Hiddesen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen. § 2 Zweck und ZielDer VfL Hiddesen betreibt die Förderung des Sports, besonders im Ortsteil Hiddesen der Stadt Detmold. Er will insbesondere die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in seinen Reihen unterstützen. Der VfL Hiddesen verfolgt das Ziel , ein vielfältiges Sportangebot bereitzuhalten. Er will Kameradschaft und Gemeinschaftsgeist pflegen. Der VfL Hiddesen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im steuerlichen Sinne aus Mitteln des Vereins. § 3 Gliederung und ZugehörigkeitZur Erfüllung seines Zweckes auf breiter Grundlage unterhält der Verein Abteilungen für verschiedene Sportarten. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes und des Kreissportbundes Lippe e.V.. Durch seine Abteilungen gehört er den jeweiligen Fachverbänden an. Über diese ist er auch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der Sporthilfe e.V.. § 4 Erwerb der MitgliedschaftDer Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Übungsleiter/innen und Abteilungsleiter/innen können den Antrag entgegennehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es gibt folgende Mitglieder: a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr b) Mitglieder über 18 Jahre c) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder müssen dem Verein 40 Jahre angehören oder sich besonderer Verdienste im Verein oder in der Turn- und Sportbewegung erworben haben. Sie müssen in der Jahres Versammlung auf Antrag des Vorstandes durch Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. § 5 Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres, spätestens einen Monate vorher schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das lfd. Halbjahr muß noch entrichtet werden. Vereinsvermögen ist zurückzugeben Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens wegen unehrenhafter Handlungen. Das Mitglied kann dagegen beim Ältestenrat Berufung einlegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet auf Empfehlung des Ältestenrates endgültig. Er trifft seine Entscheidung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschlußbescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen. § 6 MaßregelungenGegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand mit dem zuständigen Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßnahmen verhängen: a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, an Wettbewerben und den Veranstaltungen des Vereins. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
§ 9 Die Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie beschließt über:
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach demokratischen Gepflogenheiten geleistet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag 1/10 der erschienenen Mitglieder muß geheim abgestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordungspunkte einberufen. Im Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es
3. Im laufenden Kalenderjahr muß mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese kann die Jahreshauptversammlung sein. Sie soll zu Beginn eines Jahres bis zum 1.3. stattfinden. 4. Die Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Tagesordungspunkte enthalten: Jährlich wird ein/e neue/r Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt. Jährlich werden die Abteilungsleiter/innen bestätigt. Beschlußfassung über fristgerecht eingereichte Anträge. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge. 5. Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand veranlaßt die Bekanntgabe im Vereinsaushängekasten. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bestimmen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß fähig. § 10 Vorstand1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des BGB. 4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die laufenden Ausgaben. 5. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes muß mindestens 5 Tage vorher schriftlich oder durch Boten eingeladen sein. 6. Über jede Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden zuzuleiten. 7. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten. 8. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Er berät und regelt die Angelegenheit des Vereins. Er überwacht und koordiniert die Belange der Abteilungen. § 11 Ältestenrat
§ 12 Die Abteilungen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Schlußbestimmung
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