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Freitag, 30. Juli 2010
Satzung des VfL Hiddesen | Drucken |
Montag, 17. November 2008

§ 1 Name, Sitz, Emblem

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Hiddesen e.V." (VfL Hiddesen) und hat seinen Sitz in Detmold. In ihm sind die früheren Vereine TV Germania Hiddesen, SV Arminia Hiddesen und Arbeitersportverein Hiddesen zusammengeschlossen. Er führt die Tradition dieser Vereine fort und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Das Vereinsemblem ist rund mit dem Hermannsdenkmal in der Mitte und zeigt auf dem breiten, blauen Rand in weißer Schrift oben V.f.L. und unten Hiddesen, beides gerundet.

Der VfL Hiddesen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen.

 § 2 Zweck und Ziel

Der VfL Hiddesen betreibt die Förderung des Sports, besonders im Ortsteil Hiddesen der Stadt Detmold. Er will insbesondere die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in seinen Reihen unterstützen. Der VfL Hiddesen verfolgt das Ziel , ein vielfältiges Sportangebot bereitzuhalten. Er will Kameradschaft und Gemeinschaftsgeist pflegen.

Der VfL Hiddesen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im steuerlichen Sinne aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gliederung und Zugehörigkeit

Zur Erfüllung seines Zweckes auf breiter Grundlage unterhält der Verein Abteilungen für verschiedene Sportarten.

Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes und des Kreissportbundes Lippe e.V.. Durch seine Abteilungen gehört er den jeweiligen Fachverbänden an. Über diese ist er auch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der Sporthilfe e.V..

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Übungsleiter/innen und Abteilungsleiter/innen können den Antrag entgegennehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Es gibt folgende Mitglieder:

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

b) Mitglieder über 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder müssen dem Verein 40 Jahre angehören oder sich besonderer Verdienste im Verein oder in der Turn- und Sportbewegung erworben haben. Sie müssen in der Jahres Versammlung auf Antrag des Vorstandes durch Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres, spätestens einen Monate vorher schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das lfd. Halbjahr muß noch entrichtet werden. Vereinsvermögen ist zurückzugeben

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

    wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

    wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

    wegen unehrenhafter Handlungen.

Das Mitglied kann dagegen beim Ältestenrat Berufung einlegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet auf Empfehlung des Ältestenrates endgültig. Er trifft seine Entscheidung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschlußbescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand mit dem zuständigen Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, an Wettbewerben und den Veranstaltungen des Vereins.

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht.
  2. Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Sportbetriebes benutzen.
  3. Jedes Mitglied genießt den Versicherungsschutz bei der Sporthilfe e. V. im Landessportbund.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung zu befolgen, sich an Gemeinschaftsaufgaben und Versammlungen zu beteiligen, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins tatkräftig mitzuwirken.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsvermögen pfleglich zu behandeln und auf seine sparsame Verwendung zu achten.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
  7. Zahlt ein Mitglied seinen fälligen Beitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht, kann der Vorstand einen Rechtsanwalt mit dem Einzug des Beitrages beauftragen.
  8. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über ein beitragfreies Ruhen der Mitglieder bis zur Dauer eines Jahres aus wichtigem Grund.
  9. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand dessen Beitrag aufgrund besonderer Umstände ermäßigen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie beschließt über:

a) Entlastung des Vorstandes
b) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages
d) Anträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach demokratischen Gepflogenheiten geleistet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag 1/10 der erschienenen Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordungspunkte einberufen. Im Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt
b) 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorstand beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

3. Im laufenden Kalenderjahr muß mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese kann die Jahreshauptversammlung sein. Sie soll zu Beginn eines Jahres bis zum 1.3. stattfinden.

4. Die Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Tagesordungspunkte enthalten:

Jährlich wird ein/e neue/r Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt.

Jährlich werden die Abteilungsleiter/innen bestätigt.

Beschlußfassung über fristgerecht eingereichte Anträge.

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

5. Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand veranlaßt die Bekanntgabe im Vereinsaushängekasten. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bestimmen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß fähig.

§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) der/dem Schriftführer/in

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem stellvertretenden Kassenwart
c) dem stellvertretenden Schriftführer
d) dem Sozialwart
e) dem Pressewart
f) den Abteilungsleitern/innen bis zu 3 Beisitzern/innen

3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des BGB.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die laufenden Ausgaben.

5. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes muß mindestens 5 Tage vorher schriftlich oder durch Boten eingeladen sein.

6. Über jede Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden zuzuleiten.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.

8. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Er berät und regelt die Angelegenheit des Vereins. Er überwacht und koordiniert die Belange der Abteilungen.

§ 11 Ältestenrat

  1. Jede Jahreshauptversammlung wählt 5 erfahrene Mitglieder in den Ältestenrat.
  2. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Protokollführer.
  3. Er erörtert im Bedarfsfall persönliche Streitfälle von Vereinsmitgliedern, die im Rahmen des Vereinslebens entstanden sind.
  4. Er verhandelt Satzungsverstöße (§ 52) und schlägt dem erweiterten Vorstand ent-sprechende Maßnahmen bzw. Strafen vor.
  5. Der Ältestenrat verhandelt über die eingelegte Berufung und unterrichtet das Mitglied über Ort und Zeit der Verhandlung. Das Mitglied ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen.

§ 12 Die Abteilungen

  1.  Die Mitglieder, die die gleiche Sportart betreiben, bilden eine Abteilung.
  2.  Die Abteilungen regeln in ihrem Bereich die sporttechnischen Belange nach der Satzung ihrer Fachverbände selbständig. Die Mitglieder bestimmen den/die Abteilungsleiter/in und die notwendigen Mitarbeiter/innen.
  3. Jede Abteilung hat bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der/die Abteilungsleiter/in gibt einen Jahresbericht ab. Danach folgt die Neuwahl des/der Abteilungsleiters/in. Nach Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Der Vorsitzende muß dazu eingeladen werden. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind teilnahmeberechtigt. § 9 gilt sinngemäß für die Einladung und Durchführung der Versammlungen.
  4. Jeder/e Abteilungsleiter/in hat eine namentliche Mitgliederliste zu führen. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.
  5. Die Abteilungsversammlungen können besondere Veranstaltungen beschließen. Die Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
  6. Eine Abteilung ist nicht berechtigt, über Vereinsvermögen Verfügungen zu treffen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des VfL Hiddesen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Nach Auflösung des VfL Hiddesen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem bzw. den nachfolgenden Verein/en entsprechend der Zahl der Mitglieder zu. Der/die nachfolgenden Verein/e müssen gemeinnützig sein. Sollte keine solchen Nachfolger vorhanden sein, fällt das Vermögen an die Stadt Detmold mit der Maßgabe, es der Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.

 § 14 Schlußbestimmung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Detmold.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Diese Satzung bekommt jedes neu eintretende Mitglied ausgehändigt.
  4. Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluß durch die Jahreshauptversammlung 1990 in Kraft.