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Montag, 6. Februar 2012
Satzung des VfL Hiddesen | Drucken |
Montag, 17. November 2008

Satzung des VfL Hiddesen e.V. vom 18.02.2011 

§ 1 Name, Sitz, Emblem

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Hiddesen e.V."(VfL Hiddesen) und hat seinen Sitz in Detmold. In ihm sind die früheren VereineTV Germania Hiddesen, SV Arminia Hiddesen und Arbeitersportverein Hiddesen zusammen geschlossen. Er führt die Tradition dieser Vereine fort und verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Das Vereinsemblem ist rund mit dem Hermannsdenkmal in der Mitte und zeigt auf dem breiten, blauen Rand in weißerSchrift oben V.f.L. und unten Hiddesen, beides gerundet.

Der VfL Hiddesen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

Der VfL Hiddesen betreibt die Förderung des Sports, besonders im Ortsteil Hiddesen der Stadt Detmold. Er will insbesondere die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in seinen Reihen unterstützen. Der VfL Hiddesen verfolgt das Ziel,ein vielfältiges Sportangebot bereitzuhalten. Er will Kameradschaft undGemeinschaftsgeist pflegen.

Der VfL Hiddesen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertrittden Amateurgedanken und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im steuerlichen Sinne aus Mitteln desVereins.

§ 3 Gliederung und Zugehörigkeit

Zur Erfüllung seines Zweckes auf breiter Grundlage unterhält der Verein Abteilungen für verschiedene Sportarten.

Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes und des Kreissportbundes Lippe e.V.. Durch seine Abteilungen gehört er den jeweiligen Fachverbänden an. Über diese ist er auch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der Sporthilfe e.V..

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Übungsleiter/innen und Abteilungsleiter/innen können den Antrag entgegennehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Es gibt folgende Mitglieder:

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) Mitglieder über 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder

 

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist in einer besonderen Ehrenordnung des Vereins ge­regelt.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muss dem Vorstand zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres, spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das lfd. Halbjahr muß noch entrichtet werden. Vereinsvermögen ist zurückzugeben

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

·        wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

·        wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehrals einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

·        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

·        wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

·        wegen unehrenhafter Handlungen.

Das Mitglied kann dagegen beim Ältestenrat Berufung einlegen. Der erweiterteVorstand entscheidet auf Empfehlung des Ältestenrates endgültig. Er trifft seine Entscheidung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschlussbescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand mit dem zuständigen Abteilungsleiter/derAbteilungsleiterin nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßnahmenverhängen:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, an Wettbewerben und den Veranstaltungen des Vereins.

 § 7 Rechte und Pflichten derMitglieder

1.     Jedes Mitglied hat Stimmrecht.

2.     Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Sportbetriebes benutzen.

3.     Jedes Mitglied genießt den Versicherungsschutz bei der Sporthilfe e. V. im Landessportbund.

4.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung zubefolgen, sich an Gemeinschaftsaufgaben und Versammlungen zu beteiligen, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins tatkräftig mitzuwirken.

5.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsvermögen pfleglich zu behandeln und auf seine sparsame Verwendung zu achten.

6.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von derJahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

7.     Zahlt ein Mitglied seinen fälligen Beitrag trotzerfolgter schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht, kann der Vorstand einen Rechtsanwalt mit dem Einzug des Beitrages beauftragen.

8.     Der Vorstand entscheidet auf Antrag über ein beitragfreies Ruhen der Mitglieder bis zur Dauer eines Jahres aus wichtigemGrund.

9.     Auf Antrag eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand dessen Beitrag aufgrund besonderer Umstände ermäßigen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie beschließt über:

2.     a) Entlastung des Vorstandes
b) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages
d) Anträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

3.     Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach demokratischen Gepflogenheiten geleistet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag 1/10 der erschienenen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

4.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordungspunkte einberufen. Im Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,wenn es

a) der Vorstand beschließt
b) 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorstand beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

5.     Im laufenden Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese kann die Jahreshauptversammlung sein. Sie soll zu Beginn eines Jahres bis zum 1.3. stattfinden.

6.     Die Jahreshauptversammlung muss mindestens folgendeTagesordungspunkte enthalten:

·  Jährlich wird ein/e neue/r Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt.

·  Jährlich werden die Abteilungsleiter/innen bestätigt.

·  Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge.

·  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

7.     Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor derJahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand veranlasst die Bekanntgabe im Vereinsaushängekasten. Über dieBehandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bestimmen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.

8.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) der/dem Schriftführer/in

2.     Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem stellvertretenden Kassenwart
c) dem stellvertretenden Schriftführer
d) dem Sozialwart
e) dem Pressewart
f) den Abteilungsleitern/innen bis zu 3 Beisitzern/innen

3.     Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer entweder der/die Vorsitzende oder der/die Kassenwart(in) sein muss, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsfüh­rende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4.     Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die laufenden Ausgaben.

5.     Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes muss mindestens 5 Tage vorher schriftlich oder durch Boten eingeladen sein.

6.     Über jede Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden zuzuleiten.

7.     Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.

8.     Der erweiterte Vorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Er berät und regelt die Angelegenheit des Vereins. Er überwacht und koordiniert die Belange der Abteilungen.

§ 11 Ältestenrat

1.     Jede Jahreshauptversammlung wählt 5 erfahrene Mitglieder in den Ältestenrat.

2.     Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Protokollführer.

3.     Er erörtert im Bedarfsfall persönliche Streitfälle von Vereinsmitgliedern, die im Rahmen des Vereinslebens entstanden sind.

4.     Er verhandelt Satzungsverstöße (§ 52) und schlägt dem erweiterten Vorstand entsprechende Maßnahmen bzw. Strafen vor.

5.     Der Ältestenrat verhandelt über die eingelegte Berufung und unterrichtet das Mitglied über Ort und Zeit der Verhandlung. Das Mitglied ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen.

§ 12 Die Abteilungen

1.      Die Mitglieder, die die gleiche Sportart betreiben, bilden eine Abteilung.

2.     Die Abteilungen regeln in ihrem Bereich die sporttechnischen Belange nach der Satzung ihrer Fachverbände selbständig. DieMitglieder bestimmen den/die Abteilungsleiter/in und die notwendigen Mitarbeiter/innen.

3.     Jede Abteilung hat bis spätestens 14 Tage vor derJahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der/die Abteilungsleiter/in gibt einen Jahresbericht ab. Danach folgt die Neuwahldes/der Abteilungsleiters/in. Nach Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Der Vorsitzende muss dazu eingeladen werden. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind teilnahmeberechtigt. § 9 gilt sinngemäß für die Einladung und Durchführung der Versammlungen.

4.     Jeder/e Abteilungsleiter/in hat eine namentliche Mitgliederliste zu führen. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

5.     Die Abteilungsversammlungen können besondere Veranstaltungen beschließen. Die Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

6.     Eine Abteilung ist nicht berechtigt, über Vereinsvermögen Verfügungen zu treffen.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.     Bei Bedarf können Satzungsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamts­pauschale) ausgeübt werden.

3.     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der geschäfts­führende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbe­endi­gung.

4.     Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zah­lung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

5.     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6.     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz­anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

7.     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Ende eines Kalenderhalbjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8.     Vom geschäftsführenden Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglich­keiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 14 Datenschutz

1.     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzungzulässigen Zwecke und Aufgaben.

2.     Als Mitglied von Sportverbänden kommt der Verein seiner Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter personenbezogene Daten an diese Verbände nach
 

3.     Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung von Verträgen erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an Versicherungsunternehmen mit denen er Verträge geschlossen hat, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können.
Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4.     Im Zusammenhang mit seinem satzungsgemäßen Betrieb sowie bei Ehrungen und Geburtstagen seiner Mitglieder kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Der Widerspruch kann im Einzelfall oder allgemein ausgesprochen werden. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Über beabsichtigte Veröffentlichungen von Ehrungen oder Geburtstagen informiert der Verein das Mitglied vorher mit angemessener Frist.     

5.     Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über dieErfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7.     Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichenVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des VfL Hiddesen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenwerden. Die Auflösung bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.     Nach Auflösung oder Aufhebung des VfL Hiddesen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem bzw. den nachfolgenden Verein/en entsprechend der Zahl der Mitglieder zu. Der/die nachfolgenden Verein/e müssen gemeinnützig sein. Sollte keine solchen Nachfolger vorhandensein, fällt das Vermögen an die Stadt Detmold mit der Maßgabe, es der Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen.

3.     Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.

 § 16 Schlussbestimmung

1.     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Detmold.

2.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.     Diese Satzung bekommt jedes neu eintretende Mitglied ausgehändigt.

4.     Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Jahreshauptversammlung 2011 in Kraft.