Satzung des Vereins für Leibesübungen (VfL) Hiddesen e.V.

in der Fassung vom 11.08.2023

§ 1 Name, Sitz, Emblem

1. Der Verein führt den Namen Verein für Leibesübungen Hiddesen e.V. und hat seinen Sitz in Detmold. In ihm sind die früheren Vereine TV Germania Hiddesen, SV Arminia Hiddesen und Arbeitersportverein Hiddesen zusammengeschlossen. Er führt die Tradition dieser Vereine fort und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Das Vereinsemblem ist rund mit dem Hermannsdenkmal in der Mitte und zeigt auf dem breiten, blauen Rand in weißer Schrift oben V.f.L. und unten Hiddesen, beides gerundet.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der VfL Hiddesen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziel

1. Der VfL Hiddesen betreibt die Förderung des Sports, besonders im Ortsteil Hiddesen der Stadt Detmold. Er will insbesondere die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in seinen Reihen unterstützen. Der VfL Hiddesen verfolgt das Ziel, ein vielfältiges Sportangebot bereitzuhalten. Er will Kameradschaft und Gemeinschaftsgeist pflegen.

2. Der VfL Hiddesen verurteilt jegliche Form körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt. Im Schutzkonzept des Vereins sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor interpersoneller Gewalt und zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt im Sport verankert und werden von den Verantwortlichen fortlaufend evaluiert.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im steuerlichen Sinne aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Gliederung und Zugehörigkeit

1. Zur Erfüllung seines Zwecks auf breiter Grundlage unterhält der Verein Abteilungen für verschiedene Sportarten.

2. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes und des Kreissportbundes Lippe e.V.. Durch seine Abteilungen gehört er den jeweiligen Fachverbänden an. Über diese ist er auch Mitglied des Landessportbundes e.V. und der Sporthilfe e.V.,


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich oder online über die Homepage zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Übungsleiter/innen und Abteilungsleiter/innen können den Antrag entgegennehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Es gibt folgende Mitglieder:

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

b) Mitglieder über 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist in einer besonderen Ehrenordnung des Vereins geregelt.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand zum 30.6. bzw. zum 31.12. eines Jahres, spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das lfd. Halbjahr muss noch entrichtet werden. Vereinsvermögen ist zurückzugeben.

2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten.

b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

e) wegen unehrenhafter Handlungen.

Das Mitglied kann dagegen beim Ältestenrat Berufung einlegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet auf Empfehlung des Ältestenrates endgültig. Er trifft seine Entscheidung mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Ausschlussbescheid ist mit Einschreibebrief und Rückschein zuzustellen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt ausgeschlossen, solange der vereinsinterne Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand mit dem zuständigen Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, an Wettbewerben und den Veranstaltungen des Vereins.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Sportbetriebes benutzen.

3. Jedes Mitglied genießt den Versicherungsschutz bei der Sporthilfe e. V. im Landessportbund.

4. Jedes Mitglied soll diese Satzung befolgen. Es soll sich an Gemeinschaftsaufgaben und Versammlungen beteiligen, seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommen und an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins tatkräftig mitwirken.

5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsvermögen pfleglich zu behandeln und auf seine sparsame Verwendung zu achten.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

7. Zahlt ein Mitglied seinen fälligen Beitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart /die Kassenwartin nicht, kann der Vorstand einen einen Rechtsbeistand mit dem Einzug des Beitrages beauftragen.

8. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über ein beitragsfreies Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Dauer eines Jahres aus wichtigem Grund.

9. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand dessen Beitrag aufgrund besonderer Umstände ermäßigen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie beschließt über:

a. Entlastung des Vorstandes

b. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

c. Festsetzung und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages

d. Anträge

e. Satzungsänderungen

f. die Entgegennahme der Jahresrechnung

g. die Annahme des Haushaltsplanes

h. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter/innen nach demokratischen Gepflogenheiten geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Auf Antrag von 1/10 der erschienenen Mitglieder muss geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Im Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) 10 % der Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen (außerordentliche MV).

3. Im laufenden Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese kann die Jahreshauptversammlung sein. Sie soll bis zum 8. Monat stattfinden.

4. Die Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Jahresbericht der Abteilungsleiter/innen
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen alle 2 Jahre:
    • der/des Vorsitzenden
    • der/des stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/des Kassenwartin/Kassenwartes und Stellvertreter
    • der/des Schriftführerin/Schriftführer und Stellvertreter
    • der/des Pressewartin/Pressewartes
    • der/des Sozialwartin/Sozialwartes
    • bis zu 3 Beisitzerinnnen/Beisitzer
  • jährliche Neuwahl einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers auf 2 Jahre
  • jährliche Bestätigung der Abteilungsleiter/innen
  • Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

5. Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand veranlasst die Bekanntgabe im Vereinsaushängekasten. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bestimmen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d) der/dem Kassenwart/in

e) der/dem Schriftführer/in

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) der/ dem stellvertretenden Kassenwart/in

c) der/ dem Schriftführer/in

d) der/dem Sozialwart/in

e) der/dem Pressewart/in

f) den Abteilungsleitern/innen und bis zu 3 Beisitzern/innen.

3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer entweder der/die Vorsitzende oder der/die Kassenwart(in) sein muss, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die laufenden Ausgaben.

5. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes muss mindestens 5 Tage vorher schriftlich eingeladen sein.

6. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen und der/dem Vorsitzenden zuzuleiten. Die Niederschrift enthält den wesentlichen Hergang und die gefassten Entschlüsse unter Angabe der Ja- und Neinstimmen. Die Niederschrift ist von Protollführern und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Verlesung und Genehmigung folgen auf der entsprechend nächsten Versammlung.


§ 11 Ältestenrat

1. Jede Jahreshauptversammlung wählt 5 erfahrene Mitglieder in den Ältestenrat. Wiederwahl ist zulässig.

2. Dieser wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den Protokollführer/in.

3. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder des betreffenden Mitgliedes verhandelt und entscheidet der Ältestenrat Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern, die im Rahmen des Vereinslebens entstanden sind.

4. Er verhandelt Satzungsverstöße und schlägt dem erweiterten Vorstand entsprechende Maßnahmen vor. Das sind:

- Verweis

- strenger Verweis

5. Der Ältestenrat verhandelt über eingelegte Berufung und unterrichtet das Mitglied über Ort und Zeit der Verhandlung. Das Mitglied ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Dem Mitglied ist das Wort zu erteilen. Es ist dem Mitglied gestattet sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.


§ 12 Abteilungen

1. Mitglieder, die die gleiche Sportart betreiben, bilden eine Abteilung. Mehrere Sportarten können in einer Abteilung zusammengefasst werden.

2. Die Abteilungen regeln in ihrem Bereich die sporttechnischen Belange nach den Satzungen ihrer Fachverbände selbständig. Die Mitglieder bestimmen den/die Abteilungsleiter/in und die notwendigen Mitarbeiter/innen.

3. Jede Abteilung hat bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der/die Abteilungsleiter/in gibt einen Jahresbericht ab. Danach erfolgt die Neuwahl des/der Abteilungsleiters/in. Nach Bedarf können weitere Abteilungsversammlungen abgehalten werden. Der/die Vorsitzende muss dazu eingeladen werden. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind teilnahmeberechtigt. § 9 gilt sinngemäß für die Einladung und die Durchführung der Versammlungen.

4. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

5. Die Abteilungsversammlungen können besondere Veranstaltungen beschließen. Die Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

6. Die Abteilung ist nicht berechtigt, über Vereinsvermögen Verfügungen zu treffen.


§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Ende eines Kalenderhalbjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom geschäftsführenden Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§ 14 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

2. Als Mitglied von Sportverbänden kommt der Verein seiner Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an diese Verbände nach.

3. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung von Verträgen erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an Versicherungsunternehmen mit denen er Verträge geschlossen hat, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können.

Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinem satzungsgemäßen Betrieb sowie bei Ehrungen und Geburtstagen seiner Mitglieder kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Der Widerspruch kann im Einzelfall oder allgemein ausgesprochen werden. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Über beabsichtigte Veröffentlichungen von Ehrungen oder Geburtstagen informiert der Verein das Mitglied vorher mit angemessener Frist.

5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des VfL Hiddesen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Nach Auflösung oder Aufhebung des VfL Hiddesen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem bzw. den nachfolgenden Verein/en entsprechend der Zahl der Mitglieder zu. Der/die nachfolgenden Verein/e müssen gemeinnützig sein. Sollte keine solchen Nachfolger vorhanden sein, fällt das Vermögen an die Stadt Detmold mit der Maßgabe, es der Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.


§ 16 Schlussbestimmung

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Detmold

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

3. Diese Satzung ist für jedes Mitglied auf der Webseite des Vereins einsehbar im Mitgliedsantrag wird auf die Zustimmung zur Satzung hingewiesen. Auf Wunsch wird eine gedruckte Satzung ausgehändigt.

4. Die vorstehende Satzung ist nach Beschluss durch die Jahreshauptversammlung am 11.08.2023 in Kraft getreten.